§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Hubertus-Schützen Großsorheim e.V." und hat seinen Sitz in Großsorheim. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2 Zweck / Gemeinnützigkeit
1.Zweck Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
2. Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern. Sie haben die entsprechend festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schüt-zenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied eine angemessene Frist zur Äußerung zu geben. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vorstandschaft erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form von Geldbeiträgen erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereines dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand gemäß § 26 BGB 2. die Vorstandschaft 3. die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. a) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, wobei im Innenverhältnis gilt,
dass der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht erst gewinnt, wenn der 1. Vorsitzende
verhindert ist. b) Sollte keine gültige Wahl zustande kommen, so kann die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, dass der Vorstand aus bis
zu vier gleichberechtigten Vorsitzenden besteht.
§ 11 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus - dem Vorstand nach § 10 - dem Schriftführer - dem Kassier - dem Sportwart - mindestens 2 Beisitzern
Die Funktionen des Schriftführers, des Kassiers und des Sportwartes können auch in Personalunion vom Vorstand besetzt werden. Die Vorstandschaft besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Die Vorstandschaft wird mit einfacher Mehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende oder die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Verlauf der Sitzungen und über die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Vorstandschaft mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 8 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch die Vorstandschaft zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme für Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins, hierfür ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Hauptversammlung notwendig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandschaft 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung 3. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern 4. Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichtes 5. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge (evtl. Aufnahmegebühr) 6. Ausschluss aus dem Verein 7. Beschwerden gegen die Vorstandschaft 8. Wahl der Rechnungsprüfer
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von der Vorstandschaft einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins fordert oder wenn die Einberufung von mindestens ⅓ aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes von der Vorstandschaft verlangt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss bis spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an die Vorstandschaft erfolgen. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder herbeizuführen. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde
am Sitz des Vereins treuhändisch übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es im Stadtteil Großsorheim für gleiche sportliche Zwecke einem gemeinnützigen Verein wieder übergeben werden kann.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg rechtswirksam. Die bisherige Satzung vom 21.02.1997 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Großsorheim, den 05.09.2008
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